Bezirkssatzung der Alternative für Deutschland (AfD) Oberfranken (BezS Ofr)

Teil 1: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Voranstellung
Der Bezirk Oberfranken der AfD gibt sich folgende Satzung entsprechend seiner Satzungsau-tonomie. Es gelten im Übrigen die übergeordneten Satzungen und Statuten der Alternative für Deutschland.



Teil 2: Oberfrankenmodell

§ 2 Erweiterter Bezirksvorstand
(1) Der erweiterte Bezirksvorstand stellt die Richtlinien, die Programmatik und die Ziele des Bezirks auf. Er ist das politisch integrierende Organ des Bezirks Oberfranken.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind die gewählten Bezirksvorstandsmitglieder sowie pro existierendem Kreisverband ein weiterer, nicht im Bezirksvorstand vertretener, Delegierter (Kreisdelegierte). Kooptierte Bezirksvorstandsmitglieder können nur einstimmig als stimmbe-rechtigt in den erweiterten Bezirksvorstand aufgenommen werden. Als Gäste sind sie zuzu-lassen.

(3) Jedes Mitglied des erweiterten Bezirksvorstands hat das gleiche Stimmgewicht.

(4) Nach jeder Neuwahl des Bezirksvorstands ist jeder existierende oder später entstehende Kreisverband berechtigt (nicht verpflichtet) auf einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl seinen Delegierten für den erweiterten Bezirksvorstand zu wählen. Ferner bei Rücktritt der entsprechenden Person oder einem ähnlichen, die Ausübung verunmöglichenden Um-stand. Die Amtszeit der Kreisdelegierten endet spätestens mit jeder Neuwahl des Bezirksvorstands. Die Kreise können davon abgesehen vor der Wahl ihrer Delegierten deren Amtszeit nach eigenen Vorstellungen definieren.

(4a) Die Bestimmung des Kreisdelegierten sowie dessen Amtszeit nach Absatz 4 kann bei festgestellten Terminproblemen auch durch eine formlose Mitgliederbefragung des Kreises mit angemessener Frist erfolgen. Das Ergebnis ist dem Bezirksvorstand bekannt zu geben.

(5) Die Kreisdelegierten informieren über die regulären Rundschreiben des Bezirks hinaus ihre Kreise über Tätigkeiten des Bezirks. Sie sind direkte, jedoch nicht ausschließliche, Ansprechpartner der Kreismitglieder einerseits und des Bezirksvorstands andererseits. Die Kreisdelegierten erhalten ein umfangreiches Informationsrecht um ihre Aufgabe entsprechend wahrnehmen zu können.

(6) Der erweiterte Bezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), in welcher zumindest folgende Punkte enthalten sein müssen:
• Eine Präambel, welche entsprechend Absatz 1 dieses Paragrafen die Zuständigkeit des erweiterten Vorstands wiederholt.
• Einen (Mindest)Turnus, in welchem sich der erweiterte Vorstand verbindlich und zentral in Oberfranken trifft (ordentliche Sitzungen). Ferner Ladungsfristen und Quoren dieser und außerordentlicher Sitzungen.
• Eine Richtlinie für die Kommunikation und Beschlussfassung per E-Mail.
• Die Bestimmung eines oder mehrerer Schriftführer aus seinen Reihen.

(7) Der erweiterte Bezirksvorstand steht der Amtsausübung des Bezirksvorstands nicht entgegen, er definiert und bestimmt dessen Tätigkeit politisch. Beschlüsse des erweiterten Bezirksvorstands sind zeitnah allen oberfränkischen Mitgliedern elektronisch bekannt zu machen. Sollten dem berechtigte und abgewogene Gründe der Geheimhaltung entgegenstehen, so ist dies kenntlich zu machen, soweit möglich zu begründen und nach Wegfall des Grundes die Bekanntmachung nachzuholen.



Teil 3: Zweitstimmenabkommen für Bezirkstags- und Landtagswahlen in Bayern

§ 3 Zweck
Zweck eines Zweitstimmenabkommens ist es in Wahlkampfzeiten allen Kandidaten eine chancengleiche und faire Werbung und der Partei eine optimale Gesamtdarstellung zu ermöglichen. Durch gegenseitige Wahlempfehlungen können zwei Kandidaten derselben Partei damit ihre individuelle Mandatschance erhöhen.



§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten im Wahlkampf
(1) Wahlbewerber, die von der Partei nominiert und unterstützt werden, verbindet ein besonderes Treueverhältnis. Aus diesem ergibt sich für ihn [den Kandidaten], die Verpflichtung zu aufrichtigem und fairem Verhalten.

(2) Die Wahlbewerber vertrauen auf allseitige Einhaltung der von den Mitgliedern verabschiedeten Regelungen und den untereinander schriftlich anerkannten Zweitstimmenabkommen.

(3) In einer Wahlauseinandersetzung hat sich ein Parteikandidat grundsätzlich dem Gesamtinteresse der Partei unterzuordnen. Eine über die Partei vermittelte Kandidatur erfährt dadurch Grenzen, dass Wahlauseinandersetzungen vor allem zwischen konkurrierenden Parteien stattfinden.

(4) Freigestellt ist die Werbung in sozialen Medien mit räumlicher Richtung auf einen anderen Stimmkreis, sofern der Urheber als gebietsfremd kenntlich gemacht ist.



§ 5 Pflicht zum Abschluss eines Zweitstimmenabkommens
(1) Wahlbewerber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Wahlwerbung auf den eigenen Stimmkreis zu beschränken.

(2) Über die Grenzen des eigenen Stimmkreises hinaus ist das Betreiben von Wahlwerbung nur dann zulässig, wenn in Bezug auf den betroffenen Stimmkreis ein gültiges Zweitstimmenabkommen existiert.

(3) Ein Anspruch auf Abschluss eines Zweitstimmenabkommens besteht nicht. Bei Streitigkeiten kann der Bezirksverband um Vermittlung ersucht werden.



§ 6 Zustandekommen des Zweitstimmenabkommens
(1) Ein gültiges Zweitstimmenabkommen kommt zustande, wenn es im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Kandidaten sowie mit der Einwilligung der entsprechenden Kreisvorstände [Vorstandsbeschluss] vereinbart wird.

(2) Die einvernehmliche Vereinbarung der Kandidaten sowie der entsprechenden Kreisverbände sind schriftlich zu fixieren.

(3) Der Abschluss eines Zweitstimmenabkommens ist dem Bezirksvorstand mitzuteilen.

(4) Kooperationsvereinbarungen können frühestens nach der Wahl beider Direktkandidaten der jeweiligen Stimmkreise geschlossen werden und Zeiträume bis höchstens zum Wahlabend umfassen.



§ 7 Ahndung von Verstößen
Ein Wahlbewerber, der den vorstehenden Regelungen zuwider handelt, verstößt erheblich und vorsätzlich gegen die Ordnung der Partei und fügt dieser einen schweren Schaden zu. Zuwiderhandlungen können deshalb vom zuständigen Organ mit der Einleitung eins Parteiordnungsverfahren mit dem Ziel des Parteiausschlusses sanktioniert werden.



Teil 4: Schlussvorschriften


§ 8 Reduzierte Geltung
Sollten Bestimmungen dieser Satzung intern oder extern unzulässig sein, so tritt an deren Stelle das zulässigerweise Gewollte, sofern keine Sinnentstellung zu befürchten ist. In letzterem Fall ist auf eine Heilung hinzuwirken.



§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ablauf des 12.11.2018 in Kraft.